BGH: Dashcam Aufzeichnungen mit Einschränkungen erlaubt

71z xOuTFL. SL1500

Bisher waren Aufnahmen von Dashcams, also kleinen Kameras im Auto, die das Verkehrsgeschehen aufzeichnen, nach einem Unfall nicht als Beweismittel zugelassen. Das hat sich gerade geändert.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Informationen der Aufnahmen höher gewichtet werden können als der Umstand, dass auch unbeteiligte Personen teil der Aufnahme sein können. Im vorliegenden Fall wurde das auch extra hervorgehoben.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot

Das heißt aber nicht, dass jetzt wild drauflos gefilmt werden darf. Der BGH stellt nur fest, dass in bestimmten Situationen die Aufnahmen verwendet werden dürfen, auch wenn deren Aufzeichnung rechtlich nicht in Ordnung war. Was ist aber nun in Ordnung? Der BGH bezieht sich dabei auf den Stand der Technik und gibt sogleich Tipps, was eine gute Dashcam können sollte:

[…] denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Wer sich bisher also nicht sicher war, wie rechtlich fragwürdig es ist eine Dashcam einzusetzen kann jetzt etwas aufatmen. Setzt Ihr eine Dashcam ein, die ständig im Loop die letzen paar Minuten selbst überschreibt und ein dauerhaftes Abspeichern erst bei einem Unfall oder auf manuelle Auslösung vornimmt, seid Ihr jetzt in der Praxis auf der sicheren Seite. Nach wie vor gilt jedoch: eine Veröffentlichung der Aufnahmen, beispielsweise auf YouTube, ist nicht zulässig.



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